AGB

AGB

Begriffe

ProKilowatt | ProKilowatt ist ein vom Bundesamt für Energie geschaffenes Instrument zur Förderung der Effizienz im Strombereich. Im Rahmen der «Wettbewerblichen Ausschreibungen» werden jährlich Programme und Projekte, die zu einem sparsameren Stromverbrauch beitragen, evaluiert und finanziell unterstützt. Das Bundesamt für Energie ist für die strategische Führung verantwortlich. Mehr unter www.prokw.ch

Förderprogramm "Lightbank" | Lightbank ist ein zeitlich befristetes, nationales Förderprogramm im Rahmen von Prokilowatt zur Umsetzung energieeffizienter Lichtlösungen und Förderung der LED-Technologie. Das Programm unterstützt Bauherren bei der Erneuerung von Beleuchtungsanlagen mit Fördergeldern von 200 Franken pro jährlich eingesparte MWh/a. Maximum: 30'000 Franken.

SIA 387/4 | Die Norm SIA 387/4 (Elektrische Energie im Gebäude – Beleuchtung) bildet die planerische Grundlage für die Erbringung des Energienachweises in den von Lightbank geförderten Projekten. Die Norm ist erhältlich unter shop.sia.ch.

Organisation

Programmträgerschaft | Die Lightbank GmbH wickelt das Förderprogramm für effiziente Beleuchtung im Auftrag von Prokilowatt ab und zahlt die Fördergelder an die Endkunden aus. Lightbank GmbH ist eine Kooperation der Schweizerischen Agentur für Energieeffizienz (S.A.F.E.), der Schweizer Licht Gesellschaft (SLG) und des Fachverbands der Beleuchtungsindustrie (FVB).

Adresse der Geschäftsstelle: Lightbank GmbH, Schaffhauserstrasse 34, 8006 Zürich

Antragsteller | Antragsteller für ein Projekt kann der Bauherr, der zuständige Beleuchtungsplaner, der Architekt oder der Lieferant sein. Die Fördermittel müssen in jedem Fall dem Bauherrn zufliessen.

Webseite | Informationen und generelle Anmeldung auf www.lightbank.ch, Abwicklung von keinen Projekten (bis 1000 m2) unter www.top-light.ch, weitere Informationen zu grossen Projekten (ab 1000 m2) unter www.effeled.ch

Bedingungen

Standort | Die Projekte müssen ihren Standort innerhalb der Schweiz haben.

Zeitraum | Die Gültigkeitsdauer des Programms ist bis 31. Dezember 2025 beschränkt. Je nach Eingänge der Anträge können die Programm-Mittel bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschöpft sein. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fördermittel des Bundes.

Objektart | Für das Lightbank-Förderprogramm sind alle Gebäudetypen zugelassen. Ferner Aussenbeleuchtungsanlagen ohne Sportplätze (www.effeSport.ch) und Strassenbeleuchtung.

Objektgrösse und -umfang | Es wird zwischen grossen (ab 1'000 m2) und kleinen Projekten (unter 1'000 m2) unterschieden. Für kleine Projekte steht ein vereinfachtes Verfahren zur Berechnung und Abwicklung zur Verfügung (ab ca. Mai 2023). Projekte unter einer Einsparung von 1 MWh/a können nicht gefördert werden.

Erneuerung von Beleuchtungsanlagen | Unterstützt werden Sanierungen und Ersatzneubauten – keine Neubauten.

Energetische Anforderungen | Das Programm basiert auf der SIA-Norm SIA 387/4 Ausgabe 2017 und der Bedingung, dass Projekte die Energie-Anforderungen von ProKilowatt erfüllen: 2/3 der Differenz zwischen Grenz- und Zielwert unter dem Grenzwert. Massgebend ist der berechnete Energiebedarf der neuen Beleuchtungsanlage.

Lichttechnische Anforderungen | Die Lichttechnischen Anforderungen der Norm SN EN 12464 (minimale Beleuchtungsstärken, Schutz vor Blendung, Farbwiedergabe der Lichtquellen, u.a.) müssen eingehalten werden.

Baustart | Der Baustart muss nach Zulassung des Projektes zum Förderprogramm erfolgen.

LED-Röhren | Der Einsatz von LED-Röhren wird nur gefördert, wenn gleichzeitig eine Lichtregelung installiert wird. In Projekten ab 1000 m2 ist die Förderung von LED-Röhren auf folgende Nutzungen beschränkt: Parking, Lagerhalle, Nebenräume.

Lichtregelung und Dimmbare Betriebsgeräte | Es werden nur Projekte unterstützt, in welchen Lichtregulierungen und dimmbare Betriebsgeräte eingesetzt werden. Ausgenommen sind Standardnutzungen, die gemäss SIA-Norm 387/4 die Präsenzart «dauernde Nutzung» ausweisen.

Aussenraumleuchten | Die minimale Leuchtenlichtausbeute von Aussenraumleuchten muss 140 Lumen pro Watt betragen. Aussenbeleuchtungen müssen über eine Lichtsteuerung verfügen.

Maximale Investition | Pro Endkunde (nicht pro Projekt!) können Fördergelder bis zu einer max. Investitionssumme von 300'000 CHF gesprochen werden. Bauherren mit grösseren Sanierungsvolumen können direkt bei www.prokw.ch einen Förderantrag stellen.

Amortisationszeit | Die Amortisationszeit der neuen Anlage muss über 4 Jahre liegen – berechnet mit dem Verfahren nach SIA 387/4.

Unternehmen mit Zielvereinbarung oder Energieaudit | Unternehmen, die aufgrund gesetzlicher Auflagen (Grossverbraucherartikel, Befreiung von der CO2-Abgabe, Rückerstattung des Netzzuschlags) entweder Zielvereinbarungen eingehen oder sich einem Energieaudit unterziehen, können im Rahmen von ProKilowatt geförderten Programmen nur Massnahmen gefördert bekommen, die zusätzlich zur Zielvereinbarung oder zum Energieaudit umgesetzt werden.

Ablauf

Anmeldung und Registrierung | Die Anmeldung erfolgt online unter unter www.lightbank.ch. Der Energienachweis und weitere notwendige Unterlagen müssen bis spätestens drei Monate nach der Registrierung vorliegen, sonst wird der Förderantrag durch die Programmleitung gelöscht.

Zulassung des Projektes | Sind alle Anforderungen erfüllt und die notwendigen Unterlagen vorhanden (vergl. Abschnitt Lichtplanung), wird das Gebäude zum Förderprogramm zugelassen. Die Entscheidung über die Projektzulassung wird von der Programmleitung gefällt. Diese behält sich vor, Projekte nach deren Umsetzungsgeschwindigkeit oder Energieeinsparung zu priorisieren. Auf Förderungen durch Lightbank besteht kein Rechtsanspruch. Gegen die Ablehnung einer Einreichung kann kein Einspruch erhoben werden, jedoch kann ein überarbeitetes Projekt eingereicht werden.

Ausführung und Fertigstellung | Der Baubeginn muss innerhalb eines Jahres nach der Zulassung erfolgen. Sobald das Projekt fertig gestellt ist, bedarf es einer Meldung an die Programmleitung von Lightbank.

Kontrolle durch Experten (Lichtcheck) | Nach Vereinbarung kontrolliert ein Experte vor Ort die Installation, misst die Beleuchtungsstärken und unterzieht die Lichtsteuerungen einer Funktionskontrolle. Dabei wird der Energieverbrauch anhand von SOLL-IST-Bilanzen verglichen und ein Abnahmeprotokoll erstellt. Falls die Anforderungen nicht erfüllt werden, wird eine Optimierung der Beleuchtungsanlage verlangt, bevor die Fördergelder ausbezahlt werden. Für kleine Projekte (unter 1'000 m2) entfällt der Lichtcheck; es werden Stichproben durchgeführt.

Verrechnung der Fördergelder | Auf einen positiven Bericht des Experten wird der definitive Förderbetrag berechnet und die Fördergelder werden auf die vom Antragsteller angegebene Bankverbindung überwiesen.

Lichtplanung

Folgende Kriterien dienen der Beurteilung der Qualität des eingereichten Projekts:

Verpflichtende Normen | Folgende Normen sind verpflichtend einzuhalten:

  • EN 12464-1 für die Lichtplanung
  • EN 13032 für die Messung der Leuchten
  • Durch Garantiebestimmungen des Anbieters garantierte Produktqualität
  • CE-Kennzeichnung für die Produkte

Energieverbrauch | Zur Erstellung der Energienachweise stehen drei Tools zur Verfügung:

  • www.lighttool.ch
  • ReluxEnergy (Software von www.relux.com)
  • in der Lightbank integriertes Berechnungsverfahren, analog Lighttool
  • Für kleine Projekte (bis 1000 m2): www.top-light.ch

Unterlagen (für Projekte ab 1000 m2 | Folgende Unterlagen müssen bis spätestens drei Monate nach Einreichung des Projekts vorliegen:

  • Energienachwiese SIA 387/4 der neue Beleuchtung
  • Grundrisspläne (mit Vorteil Beleuchtungspläne)
  • Investitionskosten
  • Optional: Datenblätter der eingesetzten Leuchten

Minimalanforderungen an LED-Leuchten | Bei Projekten gelten folgende Minimalanforderungen an LED-Leuchten:

  • Farbwiedergabe Ra mindestens 80
  • Lebensdauer 50‘000 h L70 B50 (C10) bei 25 °C Umgebungstemperatur
  • Farbtoleranz LED Chip (MacAdam-Ellipse) <4 SWE typisch 3 SWE (Schwellwerteinheiten)
  • ENEC-Prüfung bei den Haupttypen einer Leuchtenfamilie (Standardprodukte)

In begründeten Zweifelsfällen können Kontrollmessungen von Leuchten bei Metas Bern eingefordert werden.

Förderbeiträge

Berechnung der Energieeinsparung | Die Energieeinsparung wird als Differenz zwischen dem SIA-Grenzwert und dem Projektwert der neuen Beleuchtung berechnet. Die Erfassung der alten Beleuchtung ist nicht nötig.

Umfang der Förderung | Die Förderung beträgt 200 CHF pro jährlich eingesparte Megawattstunde gemäss Energienachweis, maximal 30% der Investitionssumme, maximal 30'000 CHF je Projekt. Es gelten die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fördersätze und Förderbedingungen.

Mehrwertsteuer | Bei den Förderbeiträgen von ProKilowatt handelt es sich um Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG. Diese Förderbeträge sind befreit von der Mehrwertsteuer (MwSt.).

Rechnungssteller | Die Fördergelder müssen dem Endkunden zu Gute kommen. Der Betrag wird auf das vom Antragsteller angegebene Bankverbindung überwiesen. Eine Rechnung ist nicht nötig.

Auszahlung der Förderungen | Bei der Auszahlung der Fördermittel kann es aufgrund des halbjährlichen Zahlungsplans des Bundes zu Verzögerungen kommen.

Rechtliche Grundlagen

Gültigkeit des Reglements | Dieses Reglement gilt in der vorliegenden Fassung. Vorbehalten sind Änderungen, welche von ProKilowatt oder vom Bundesamt für Energie vorgegeben werden.

Haftung | Die Lightbank GmbH lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit der Projektabwicklung ab. Weiter lehnt die Lightbank GmbH jegliche Haftung für durch allfällige Änderungen dieses Reglements entstehende Unkosten oder Schäden ab.

Geheimhaltung | Die Lightbank GmbH und ihre Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zur absoluten Verschwiegenheit hinsichtlich aller im Zusammenhang mit der Entwicklung und Realisierung eines Projektes oder anderweitig erhaltenen Informationen, vorbehältlich der für die mit der wettbewerblichen Ausschreibung verbundenen, unverzichtbaren Berichterstattungsinhalte, soweit diese nicht zur Realisierung eines Projekts unabdingbar sind.

Recht und Gerichtsstand | Anwendbar ist schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Zürich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand Mai 2023